I Geltungsbereich
1. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten auch, wenn Käufer auf eigene Geschäftsbedingungen verweisen. Eine Anerkennung dieser erfolgt nur dann, wenn ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
2. Alle Nebenabreden müssen schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
II Bestellungen/Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. In Bezug auf Patente und Musterrechte Dritter erfolgt eine Annahme und Ausführung der Aufträge sowie die Lieferung auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Dieser übernimmt die Gewähr dafür, dass durch Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und dergleichen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
III Preise
1. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
IV Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge sind grundsätzlich ab Rechnungsdatum innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zu begleichen. Zu Skontoabzügen ist der Käufer nur nach gesonderter Vereinbarung berechtigt.
2. Rechnungsbeträge für Reparaturen, Änderungen, Überholarbeiten sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3. Zahlung sind unbar per Überweisung zu leisten.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch 9 %. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Werden bezüglich des Käufers Umstände bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit in Frage gestellt wird oder kommt er mit einer Teilzahlung länger als 10 Tage in Rückstand, so werden die gesamten Forderungen fällig, auch soweit dem Käufer Zahlungsziele eingeräumt wurden.
V Lieferbedingungen/Lieferzeiten
1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung „Ab Werk Weilheim, ausschließlich Verpackung“ (Incoterms 2000).
2. Alle Liefertermine sind annähernd und sind unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für uns unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Es gelten hierfür die Zahlungsbedingungen unter IV.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- oder Energiemangel usw.), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Torlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2. Bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Käufer seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderungen an uns ab.